Bei jedem Schenkungsvorgang und bei jedem Erbfall kann Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer anfallen (s. § 1 ErbStG). Die Höhe hängt von der Steuerklasse des Erwerbers, dessen persönlichen Freibetrag und der sich hieraus ergebenden Steuersätze ab. Die Abgabe der Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung gegenüber dem Finanzamt können Sie über uns erledigen.
Bei der steuerlichen Optimierung Ihrer Vermögensnachfolge unterstützen wir Sie darüber hinaus durch Gestaltungen, wie z.B. mit der Ausarbeitung von Übergabeverträgen, der Gründung einer Familiengesellschaft und der Gestaltung von Testamenten.
Zwischen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer bestehen nur geringfügige Unterschiede. Die Übersicht wird daher nur bei der Erbschaftsteuer dargestellt.
Erbschaftsteuer
- Steuerklassen
- Persönliche Freibeträge
- Sachliche Steuerbefreiung
- Besondere Versorgungsfreibeträge
- Steuersätze
- Beispiel zur Erbschaftsteuer
- Besonderheit Vererbung des Familienwohnheims
Erbschaftsteuer fällt an bei einem Erbfall, also nach dem Tod einer Person. Besteuert wird das gesamte hinterlassene Vermögen einer Person. Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich nach §§ 13ff ErbStG.
Steuerklassen
Maßgeblich für die Besteuerung ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Erblasser, welches die anzuwendende Steuerklasse bestimmt. Es gilt gemäß § 15 ErbStG:
Steuerklasse I
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder (Enkel), Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen.
Steuerklasse II
Eltern und Großeltern bei Schenkungen, Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten.
Steuerklasse III
Alle übrigen (u.a. auch Lebensgefährten, Großnichten und Großneffen).
Persönliche Freibeträge
Folgende persönliche Freibeträge sind bei Erbschaft und Schenkung (alle 10 Jahre neu!) gemäß § 15, 16 ErbStG gegeben:
- Ehegatten 500.000 €
- Eingetragene Lebensgemeinschaften (gleichgeschlechtlich) 500.000 €
- Kinder (jedes Kind nach jedem Elternteil!), Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und verstorbener Stiefkinder 400.000 €
- Enkelkinder von lebenden Kindern und Stiefkindern 200.000 €
- Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen 100.000 €
- Eltern und Großeltern bei Schenkungen 20.000 €
- Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder geschiedene Ehegatten 20.000 €
- Alle übrigen, so auch Lebensgefährten, Großneffen, -nichten 20.000 €
Sachliche Steuerbefreiung
Darüber hinaus bleiben u.a. steuerfrei gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bei Erwerb durch Personen der Steuerklasse I bzw. II und III:
- Hausrat (Steuerklasse I) bis 41.000 €
- Andere bewegliche Gegenstände (Steuerklasse I) bis 12.000 €
- Hausrat und andere bewegliche Gegenstände (Steuerklasse II und III) bis 12.000 €
Besondere Versorgungsfreibeträge
Gemäß § 17 ErbStG wird verschiedenen nahestehenden Personen außerdem ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt:
- Versorgungsfreibetrag Ehegatte 256.000 €
- Versorgungsfreibetrag eingetragener Lebenspartner 256.000 €
- Versorgungsfreibetrag Kind bis 5 Jahre 52.000 €
- Versorgungsfreibetrag Kind 5 bis 10 Jahre 41.000 €
- Versorgungsfreibetrag Kind 10 bis 15 Jahre 30.700 €
- Versorgungsfreibetrag Kind 15 bis 20 Jahre 20.500 €
- Versorgungsfreibetrag Kind 20 bis 27 Jahre 10.300 €
Besonderheit Vererbung des Familienwohnheims
Die Vererbung des Familienwohnheims an den Ehegatten bzw. die Kinder ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 b und 4 c ErbStG steuerfrei, ist aber an enge Voraussetzungen geknüpft: So muss beispielsweise der Erblasser im vererbten Haus tatsächlich gewohnt haben, oder zwingend daran gehindert gewesen sein (z.B. durch Aufenthalt in einem Pflegeheim). Des Weiteren muss der Erwerber, also der überlebende Ehegatte oder die erbberechtigten Kinder unverzüglich die vom Erblasser zuvor bewohnte Wohnung zu eigenen Wohnzwecken selbst bewohnen. Ein nur gelegentliches Wohnen reicht nicht aus! Gegenüber den nachfolgenden Kindern gilt zudem die objektbezogene Höchstgrenze einer Wohnfläche von max. 200 qm. All diese Voraussetzungen sind dies dem Finanzamt nachzuweisen, bevor überhaupt eine Berücksichtigung bei der Erbschaftsteuer stattfindet.
Der Nachsteuervorbehalt bedeutet, dass die Privilegierung für die Vergangenheit wegfällt, wenn der Erwerber die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren (genaue Stichtagsberechnung!) z.B. wegen des Wechsels der Arbeitsstelle aufgibt. In solchen Fällen wird nachversteuert.
Schenkungssteuer
Schenkungsteuer fällt an bei einem Schenkungsvorgang, also bei einer lebzeitigen Schenkung, einer Übertragung von Vermögen, bei Ausgleich des Zugewinns über die tatsächliche Forderung hinaus, kann aber auch bei unbeabsichtigten Zuwendungen entstehen (wie z.B. der einseitigen Einzahlung auf ein gemeinsames Konto von Eheleuten durch einen Ehegatten!). Besteuert wird der geschenkte Betrag.
Schenkungsteuer fällt an bei einem Schenkungsvorgang, also bei einer lebzeitigen Schenkung, einer Übertragung von Vermögen, bei Ausgleich des Zugewinns über die tatsächliche Forderung hinaus, kann aber auch bei unbeabsichtigten Zuwendungen entstehen (wie z.B. der einseitigen Einzahlung auf ein gemeinsames Konto von Eheleuten durch einen Ehegatten!). Besteuert wird der geschenkte Betrag.
Die Höhe der Schenkungsteuer richtet sich wiederum nach §§ 13ff ErbStG (s. unter „Erbschaftsteuer“). Die persönlichen Freibeträge stehen zur Verfügung und entstehen alle 10 Jahre neu und in voller Höhe (gerechnet ab dem Stichtag der Schenkung). Sachliche Steuerfreibeträge und Versorgungsfreibeträge gibt es nur im Erbfall.
Gegenüber dem Finanzamt muss der Erwerb in Form einer Schenkungsteuererklärung angegeben werden.
Der Zugewinnausgleich ist gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG steuerbefreit.
Beispiel zur Schenkungsteuer
Ehefrau Miriam erhält anlässlich eines Ehevertrags von ihrem Ehemann als Ausgleich für den Zugewinn während der Ehezeit, der zwischen Heirat und Ehevertrag mit 100.000 € errechnet wurde, ein Aktiendepot im Wert von 300.000 €. Da sie bereits zwei Jahre zuvor Vermögenswerte von 500.000 € erhalten hatte, ist kein persönlicher Freibetrag mehr vorhanden.
Folgende Schenkungsteuer fällt an:
Schenkungswert insgesamt 300.000 €
Abzüglich Anspruch auf Zugewinnausgleich – 100.000 €
Zu versteuernder Erwerb 200.000 €
Schenkungsteuer 11 % = 22.000 €
Bewertung von Grundbesitz und sonstigem Vermögen
- Bewertung von Grundbesitz
- Bewertung von Barvermögen und Aktien
- Bewertung von sonstigem Vermögen
- Beispiel zur Bewertung im Erbfall
Bewertung von Grundbesitz
Bei Grundbesitz ist seit der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2006, die vom Gesetzgeber mit der Erbschaftsteuerreform seit dem 01.01.2009 umgesetzt wurde, der „gemeine Wert“ einschlägig. Dieser ist in § 9 Abs. 2 BewG folgendermaßen definiert und kommt in vielen Fällen dem Marktwert als fiktiver Verkaufswert nahe:
„Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.“
Das Finanzamt für Körperschaften, welches für die Grundbesitzbewertung zuständig ist, errechnet den gemeinen Wert anhand der Angaben zu Grundstücksgröße, Baujahr des Gebäudes, Ausstattung und Zustand beim Sachwertobjekt bzw. Mieteinnahmen beim Ertragswertobjekt und teilt diesen Steuerwert im so genannten Feststellungsbescheid mit. Aber Achtung: Dieser Bescheid darf nicht rechtskräftig werden, wenn der festgestellte Wert höher ist als der von Ihnen angenommene Verkehrswert. Dann sollte gemäß § 198 BewG ein abweichendes Sachverständigen-Gutachten über den Verkehrswert eingeholt und vorgelegt werden. Das Finanzamt – Erbschaftsteuerstelle – erlässt auf der Grundlage des Feststellungsbescheids in einem weiteren Schritt den Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheid, der die zu zahlende Erbschaftsteuer ausweist.
Es lohnt sich, die Höhe des vom Finanzamt unterstellten Steuerwerts anzugreifen, wenn besondere – wertmindernde – Aspekte bei der Immobilie vorliegen könnten.
Bewertung von Barvermögen und Aktien
Der Wert des aufgrund Erbfalls oder Schenkung erhaltenen Barvermögens und von Aktien und Kapitalanteilen bestimmt sich gemäß §§ 9, 11 BewG nach dem am Stichtag vorhandenen Nennwert. Es ist gerade bei Aktien also vor allem dann Vorsicht anzuraten, wenn eine längere Erbauseinandersetzung im Raum steht und die Aktienkurse zu bröckeln drohen. Denn die steuerliche Bewertung erfolgt ohne Rücksicht auf späteren Kursverfall ausschließlich zum Stichtag Erbfall bzw. Schenkung.
Bewertung von sonstigem Vermögen
Die sonstigen Gegenstände werden mit dem gemeinen Wert bewertet. Bei Kunstgegenständen und Sammlungen ist das Finanzamt aufgrund interner Anweisungen gehalten, unter Berücksichtigung der schwierigen Verwertungsaussichten vorsichtig zu ermitteln. In der Regel wird der gemeine Wert bei diesen Gegenständen niedrig liegen.
Für Wertermittlungen und gegebenenfalls die Verwertung von Kunstgegenständen, Antiquitäten, Sammlungen und werthaltigen Einrichtungsgegenständen arbeiten wir eng mit anerkannten Schätzern zusammen.
Beispiel zur Bewertung im Erbfall
Ein Vater vererbt seinen zwei Töchtern ein Mehrfamilienhaus in München sowie Barvermögen in Höhe von 200.000 €, ein Aktiendepot im Wert von 300.000 € und Bilder mit einem Verkaufswert von 100.000 €. Das Finanzamt unterstellt folgende Werte und berechnet die Erbschaftsteuer wie folgt:
Immobilie 1.000.000 €
Barvermögen 200.000 €
Aktien (bei Erbfall) 300.000 €
Bilder 100.000 €
Summe Erwerb 1.600.000 €
Je Erbin : 800.000 €
Abzüglich Freibetrag Tochter – 400.000 €
Zu versteuernder Erwerb 400.000 €
Erbschaftsteuer jeweils 15 % 60.000 €
Die Schwestern können sich nicht einigen, wer was übernehmen soll. Bis zu einer abschließenden Einigung der Erbinnen stürzen die Aktien auf 100.000 € ab. Die Bilder werden in einer Auktion für 100.000 € versteigert. Wären die Erbinnen schneller einig geworden, hätten die Aktien schneller verkauft werden können, um den Verlust der Erbschaftsteuerzahlungen (Differenz jeweils immerhin 27.000 €!!) wenigstens noch teilweise zu kompensieren.
Steuervorteile bei lebzeitiger Übertragung
Wird ein Gegenstand oder ein Barbetrag lebzeitig verschenkt, ergibt sich die Besteuerung ebenfalls aufgrund des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). Besteuert wird der Wert des Geschenkten bzw. das, was dem Begünstigten zugeflossen ist.
Wird ein Gegenstand oder ein Barbetrag lebzeitig verschenkt, ergibt sich die Besteuerung ebenfalls aufgrund des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). Besteuert wird der Wert des Geschenkten bzw. das, was dem Begünstigten zugeflossen ist.
In der Gestaltungspraxis ergeben sich erhebliche Vorteile bei einer lebzeitigen Übertragung von Immobilien gegen Nießbrauchsvorbehalt oder Leibrente, da dieser Vorbehalt derzeit steuerlich privilegiert ist: Der Nießbrauchswert wird – kapitalisiert anhand der fiktiven Miete der belasteten Immobilie und der statistischen Lebenserwartung des Übergebers – vom Wert der Schenkung als Gegenleistung abgezogen. Der abzugsfähige Betrag darf den 18,6-fachen Jahreswert nicht übersteigen (§ 16 BewG).
Beispiel zur lebzeitigen Übertragung
Statt zu vererben überträgt eine Mutter im Alter von 69 Jahren ihrem Sohn ein voll vermietetes Mehrfamilienhaus mit jährlichen Mieteinnahmen von 25.000 € und behält sich den Nießbrauch an den Erträgen vor (Kapitalisierungsfaktor bei 69-jähriger Frau: 11,405). Folgende Schenkungsteuer fällt an:
Wert der Immobilie 900.000 €
Abzüglich 10 % Vermietungsabschlag – 90.000 €
Abzüglich Kapitalwert Nießbrauch – 285.125 €
Summe Erwerb 524.875 €
Abzüglich Freibetrag Sohn – 400.000 €
Zu versteuernder Erwerb 124.785 €
Schenkungsteuer 11 % 13.736 €
Bei Vererbung würde demgegenüber eine Erbschaftsteuer von 15 %, insgesamt 61.500 € anfallen. Die Steuerersparnis bei der lebzeitigen Übertragung beträgt also rd. 47.000 €!
Zudem besteht die Möglichkeit, die Schenkung durch weitere Gegenleistungen, wie z.B. Pflegeverpflichtung, Übernahme von Schulden o.ä., teilweise entgeltlich zu stellen. Die Schenkungsteuer kann also erheblich reduziert werden. Je jünger der Schenker als Berechtigter ist, desto höher ist der steuerliche Vorteil.
Die Übertragung des Familienwohnheims zu Lebzeiten an den Ehegatten ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG steuerfrei, wenn darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und diese unentgeltlich übertragen wird. Eine eigene gewerbliche oder freiberufliche Nutzung ist bei überwiegender Wohnnutzung unschädlich. Wesentlich ist aber die tatsächliche Nutzung (und nicht die bloße Möglichkeit dazu).
Besondere steuerliche Privilegien gemäß §§ 13 a, b ErbStG gelten nach wie vor für das zu Lebzeiten übertragene Betriebsvermögen, die an detaillierte Vorgaben geknüpft sind und im Einzelnen juristisch und steuerlich genau überprüft werden sollten. Auch insoweit können wir Ihnen mit unserer diesbezüglichen Qualifikation zur Seite stehen.
Bei jedem Schenkungsvorgang und bei jedem Erbfall kann Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer anfallen (s. § 1 ErbStG). Die Höhe hängt von der Steuerklasse des Erwerbers, dessen persönlichen Freibetrag und der sich hieraus ergebenden Steuersätze ab. Die Abgabe der Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung gegenüber dem Finanzamt können Sie über uns erledigen.
Bei der steuerlichen Optimierung Ihrer Vermögensnachfolge unterstützen wir Sie darüber hinaus durch Gestaltungen, wie z.B. mit der Ausarbeitung von Übergabeverträgen, der Gründung einer Familiengesellschaft und der Gestaltung von Testamenten.
Zwischen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer bestehen nur geringfügige Unterschiede. Die Übersicht wird daher nur bei der Erbschaftsteuer dargestellt.
Erbschaftsteuer
- Steuerklassen
- Persönliche Freibeträge
- Sachliche Steuerbefreiung
- Besondere Versorgungsfreibeträge
- Steuersätze
- Beispiel zur Erbschaftsteuer
- Besonderheit Vererbung des Familienwohnheims
Erbschaftsteuer fällt an bei einem Erbfall, also nach dem Tod einer Person. Besteuert wird das gesamte hinterlassene Vermögen einer Person. Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich nach §§ 13ff ErbStG.
Steuerklassen
Maßgeblich für die Besteuerung ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Erblasser, welches die anzuwendende Steuerklasse bestimmt. Es gilt gemäß § 15 ErbStG:
Steuerklasse I
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder (Enkel), Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen.
Steuerklasse II
Eltern und Großeltern bei Schenkungen, Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten.
Steuerklasse III
Alle übrigen (u.a. auch Lebensgefährten, Großnichten und Großneffen).
Persönliche Freibeträge
Folgende persönliche Freibeträge sind bei Erbschaft und Schenkung (alle 10 Jahre neu!) gemäß § 15, 16 ErbStG gegeben:
- Ehegatten 500.000 €
- Eingetragene Lebensgemeinschaften (gleichgeschlechtlich) 500.000 €
- Kinder (jedes Kind nach jedem Elternteil!), Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und verstorbener Stiefkinder 400.000 €
- Enkelkinder von lebenden Kindern und Stiefkindern 200.000 €
- Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen 100.000 €
- Eltern und Großeltern bei Schenkungen 20.000 €
- Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder geschiedene Ehegatten 20.000 €
- Alle übrigen, so auch Lebensgefährten, Großneffen, -nichten 20.000 €
Sachliche Steuerbefreiung
Darüber hinaus bleiben u.a. steuerfrei gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bei Erwerb durch Personen der Steuerklasse I bzw. II und III:
- Hausrat (Steuerklasse I) bis 41.000 €
- Andere bewegliche Gegenstände (Steuerklasse I) bis 12.000 €
- Hausrat und andere bewegliche Gegenstände (Steuerklasse II und III) bis 12.000 €
Besondere Versorgungsfreibeträge
Gemäß § 17 ErbStG wird verschiedenen nahestehenden Personen außerdem ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt:
- Versorgungsfreibetrag Ehegatte 256.000 €
- Versorgungsfreibetrag eingetragener Lebenspartner 256.000 €
- Versorgungsfreibetrag Kind bis 5 Jahre 52.000 €
- Versorgungsfreibetrag Kind 5 bis 10 Jahre 41.000 €
- Versorgungsfreibetrag Kind 10 bis 15 Jahre 30.700 €
- Versorgungsfreibetrag Kind 15 bis 20 Jahre 20.500 €
- Versorgungsfreibetrag Kind 20 bis 27 Jahre 10.300 €
Besonderheit Vererbung des Familienwohnheims
Die Vererbung des Familienwohnheims an den Ehegatten bzw. die Kinder ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 b und 4 c ErbStG steuerfrei, ist aber an enge Voraussetzungen geknüpft: So muss beispielsweise der Erblasser im vererbten Haus tatsächlich gewohnt haben, oder zwingend daran gehindert gewesen sein (z.B. durch Aufenthalt in einem Pflegeheim). Des Weiteren muss der Erwerber, also der überlebende Ehegatte oder die erbberechtigten Kinder unverzüglich die vom Erblasser zuvor bewohnte Wohnung zu eigenen Wohnzwecken selbst bewohnen. Ein nur gelegentliches Wohnen reicht nicht aus! Gegenüber den nachfolgenden Kindern gilt zudem die objektbezogene Höchstgrenze einer Wohnfläche von max. 200 qm. All diese Voraussetzungen sind dies dem Finanzamt nachzuweisen, bevor überhaupt eine Berücksichtigung bei der Erbschaftsteuer stattfindet.
Der Nachsteuervorbehalt bedeutet, dass die Privilegierung für die Vergangenheit wegfällt, wenn der Erwerber die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren (genaue Stichtagsberechnung!) z.B. wegen des Wechsels der Arbeitsstelle aufgibt. In solchen Fällen wird nachversteuert.
Schenkungssteuer
Schenkungsteuer fällt an bei einem Schenkungsvorgang, also bei einer lebzeitigen Schenkung, einer Übertragung von Vermögen, bei Ausgleich des Zugewinns über die tatsächliche Forderung hinaus, kann aber auch bei unbeabsichtigten Zuwendungen entstehen (wie z.B. der einseitigen Einzahlung auf ein gemeinsames Konto von Eheleuten durch einen Ehegatten!). Besteuert wird der geschenkte Betrag.
Schenkungsteuer fällt an bei einem Schenkungsvorgang, also bei einer lebzeitigen Schenkung, einer Übertragung von Vermögen, bei Ausgleich des Zugewinns über die tatsächliche Forderung hinaus, kann aber auch bei unbeabsichtigten Zuwendungen entstehen (wie z.B. der einseitigen Einzahlung auf ein gemeinsames Konto von Eheleuten durch einen Ehegatten!). Besteuert wird der geschenkte Betrag.
Die Höhe der Schenkungsteuer richtet sich wiederum nach §§ 13ff ErbStG (s. unter „Erbschaftsteuer“). Die persönlichen Freibeträge stehen zur Verfügung und entstehen alle 10 Jahre neu und in voller Höhe (gerechnet ab dem Stichtag der Schenkung). Sachliche Steuerfreibeträge und Versorgungsfreibeträge gibt es nur im Erbfall.
Gegenüber dem Finanzamt muss der Erwerb in Form einer Schenkungsteuererklärung angegeben werden.
Der Zugewinnausgleich ist gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG steuerbefreit.
Beispiel zur Schenkungsteuer
Ehefrau Miriam erhält anlässlich eines Ehevertrags von ihrem Ehemann als Ausgleich für den Zugewinn während der Ehezeit, der zwischen Heirat und Ehevertrag mit 100.000 € errechnet wurde, ein Aktiendepot im Wert von 300.000 €. Da sie bereits zwei Jahre zuvor Vermögenswerte von 500.000 € erhalten hatte, ist kein persönlicher Freibetrag mehr vorhanden.
Folgende Schenkungsteuer fällt an:
Schenkungswert insgesamt 300.000 €
Abzüglich Anspruch auf Zugewinnausgleich – 100.000 €
Zu versteuernder Erwerb 200.000 €
Schenkungsteuer 11 % = 22.000 €
Bewertung von Grundbesitz und sonstigem Vermögen
- Bewertung von Grundbesitz
- Bewertung von Barvermögen und Aktien
- Bewertung von sonstigem Vermögen
- Beispiel zur Bewertung im Erbfall
Bewertung von Grundbesitz
Bei Grundbesitz ist seit der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2006, die vom Gesetzgeber mit der Erbschaftsteuerreform seit dem 01.01.2009 umgesetzt wurde, der „gemeine Wert“ einschlägig. Dieser ist in § 9 Abs. 2 BewG folgendermaßen definiert und kommt in vielen Fällen dem Marktwert als fiktiver Verkaufswert nahe:
„Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.“
Das Finanzamt für Körperschaften, welches für die Grundbesitzbewertung zuständig ist, errechnet den gemeinen Wert anhand der Angaben zu Grundstücksgröße, Baujahr des Gebäudes, Ausstattung und Zustand beim Sachwertobjekt bzw. Mieteinnahmen beim Ertragswertobjekt und teilt diesen Steuerwert im so genannten Feststellungsbescheid mit. Aber Achtung: Dieser Bescheid darf nicht rechtskräftig werden, wenn der festgestellte Wert höher ist als der von Ihnen angenommene Verkehrswert. Dann sollte gemäß § 198 BewG ein abweichendes Sachverständigen-Gutachten über den Verkehrswert eingeholt und vorgelegt werden. Das Finanzamt – Erbschaftsteuerstelle – erlässt auf der Grundlage des Feststellungsbescheids in einem weiteren Schritt den Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheid, der die zu zahlende Erbschaftsteuer ausweist.
Es lohnt sich, die Höhe des vom Finanzamt unterstellten Steuerwerts anzugreifen, wenn besondere – wertmindernde – Aspekte bei der Immobilie vorliegen könnten.
Bewertung von Barvermögen und Aktien
Der Wert des aufgrund Erbfalls oder Schenkung erhaltenen Barvermögens und von Aktien und Kapitalanteilen bestimmt sich gemäß §§ 9, 11 BewG nach dem am Stichtag vorhandenen Nennwert. Es ist gerade bei Aktien also vor allem dann Vorsicht anzuraten, wenn eine längere Erbauseinandersetzung im Raum steht und die Aktienkurse zu bröckeln drohen. Denn die steuerliche Bewertung erfolgt ohne Rücksicht auf späteren Kursverfall ausschließlich zum Stichtag Erbfall bzw. Schenkung.
Bewertung von sonstigem Vermögen
Die sonstigen Gegenstände werden mit dem gemeinen Wert bewertet. Bei Kunstgegenständen und Sammlungen ist das Finanzamt aufgrund interner Anweisungen gehalten, unter Berücksichtigung der schwierigen Verwertungsaussichten vorsichtig zu ermitteln. In der Regel wird der gemeine Wert bei diesen Gegenständen niedrig liegen.
Für Wertermittlungen und gegebenenfalls die Verwertung von Kunstgegenständen, Antiquitäten, Sammlungen und werthaltigen Einrichtungsgegenständen arbeiten wir eng mit anerkannten Schätzern zusammen.
Beispiel zur Bewertung im Erbfall
Ein Vater vererbt seinen zwei Töchtern ein Mehrfamilienhaus in München sowie Barvermögen in Höhe von 200.000 €, ein Aktiendepot im Wert von 300.000 € und Bilder mit einem Verkaufswert von 100.000 €. Das Finanzamt unterstellt folgende Werte und berechnet die Erbschaftsteuer wie folgt:
Immobilie 1.000.000 €
Barvermögen 200.000 €
Aktien (bei Erbfall) 300.000 €
Bilder 100.000 €
Summe Erwerb 1.600.000 €
Je Erbin : 800.000 €
Abzüglich Freibetrag Tochter – 400.000 €
Zu versteuernder Erwerb 400.000 €
Erbschaftsteuer jeweils 15 % 60.000 €
Die Schwestern können sich nicht einigen, wer was übernehmen soll. Bis zu einer abschließenden Einigung der Erbinnen stürzen die Aktien auf 100.000 € ab. Die Bilder werden in einer Auktion für 100.000 € versteigert. Wären die Erbinnen schneller einig geworden, hätten die Aktien schneller verkauft werden können, um den Verlust der Erbschaftsteuerzahlungen (Differenz jeweils immerhin 27.000 €!!) wenigstens noch teilweise zu kompensieren.
Steuervorteile bei lebzeitiger Übertragung
Wird ein Gegenstand oder ein Barbetrag lebzeitig verschenkt, ergibt sich die Besteuerung ebenfalls aufgrund des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). Besteuert wird der Wert des Geschenkten bzw. das, was dem Begünstigten zugeflossen ist.
Wird ein Gegenstand oder ein Barbetrag lebzeitig verschenkt, ergibt sich die Besteuerung ebenfalls aufgrund des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). Besteuert wird der Wert des Geschenkten bzw. das, was dem Begünstigten zugeflossen ist.
In der Gestaltungspraxis ergeben sich erhebliche Vorteile bei einer lebzeitigen Übertragung von Immobilien gegen Nießbrauchsvorbehalt oder Leibrente, da dieser Vorbehalt derzeit steuerlich privilegiert ist: Der Nießbrauchswert wird – kapitalisiert anhand der fiktiven Miete der belasteten Immobilie und der statistischen Lebenserwartung des Übergebers – vom Wert der Schenkung als Gegenleistung abgezogen. Der abzugsfähige Betrag darf den 18,6-fachen Jahreswert nicht übersteigen (§ 16 BewG).
Beispiel zur lebzeitigen Übertragung
Statt zu vererben überträgt eine Mutter im Alter von 69 Jahren ihrem Sohn ein voll vermietetes Mehrfamilienhaus mit jährlichen Mieteinnahmen von 25.000 € und behält sich den Nießbrauch an den Erträgen vor (Kapitalisierungsfaktor bei 69-jähriger Frau: 11,405). Folgende Schenkungsteuer fällt an:
Wert der Immobilie 900.000 €
Abzüglich 10 % Vermietungsabschlag – 90.000 €
Abzüglich Kapitalwert Nießbrauch – 285.125 €
Summe Erwerb 524.875 €
Abzüglich Freibetrag Sohn – 400.000 €
Zu versteuernder Erwerb 124.785 €
Schenkungsteuer 11 % 13.736 €
Bei Vererbung würde demgegenüber eine Erbschaftsteuer von 15 %, insgesamt 61.500 € anfallen. Die Steuerersparnis bei der lebzeitigen Übertragung beträgt also rd. 47.000 €!
Zudem besteht die Möglichkeit, die Schenkung durch weitere Gegenleistungen, wie z.B. Pflegeverpflichtung, Übernahme von Schulden o.ä., teilweise entgeltlich zu stellen. Die Schenkungsteuer kann also erheblich reduziert werden. Je jünger der Schenker als Berechtigter ist, desto höher ist der steuerliche Vorteil.
Die Übertragung des Familienwohnheims zu Lebzeiten an den Ehegatten ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG steuerfrei, wenn darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und diese unentgeltlich übertragen wird. Eine eigene gewerbliche oder freiberufliche Nutzung ist bei überwiegender Wohnnutzung unschädlich. Wesentlich ist aber die tatsächliche Nutzung (und nicht die bloße Möglichkeit dazu).
Besondere steuerliche Privilegien gemäß §§ 13 a, b ErbStG gelten nach wie vor für das zu Lebzeiten übertragene Betriebsvermögen, die an detaillierte Vorgaben geknüpft sind und im Einzelnen juristisch und steuerlich genau überprüft werden sollten. Auch insoweit können wir Ihnen mit unserer diesbezüglichen Qualifikation zur Seite stehen.