Steuervorteile bei lebzeitiger Übertragung
Wird ein Gegenstand oder ein Barbetrag lebzeitig verschenkt, ergibt sich die Besteuerung ebenfalls aufgrund des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). Besteuert wird der Wert des Geschenkten bzw. das, was dem Begünstigten zugeflossen ist.
In der Gestaltungspraxis ergeben sich erhebliche Vorteile bei einer lebzeitigen Übertragung von Immobilien gegen Nießbrauchsvorbehalt oder Leibrente, da dieser Vorbehalt derzeit steuerlich privilegiert ist: Der Nießbrauchswert wird – kapitalisiert anhand der fiktiven Miete der belasteten Immobilie und der statistischen Lebenserwartung des Übergebers - vom Wert der Schenkung als Gegenleistung abgezogen. Der abzugsfähige Betrag darf den 18,6-fachen Jahreswert nicht übersteigen (§ 16 BewG).
Beispiel zur lebzeitigen Übertragung
Statt zu vererben überträgt eine Mutter im Alter von 69 Jahren ihrem Sohn ein voll vermietetes Mehrfamilienhaus mit jährlichen Mieteinnahmen von 25.000 € und behält sich den Nießbrauch an den Erträgen vor (Kapitalisierungsfaktor bei 69-jähriger Frau: 11,405). Folgende Schenkungsteuer fällt an:
- Wert der Immobilie
- 900.000 €
- Abzüglich 10 % Vermietungsabschlag
- - 90.000 €
- Abzüglich Kapitalwert Nießbrauch
- - 285.125 €
- Summe Erwerb
- 524.875 €
- Abzüglich Freibetrag Sohn
- - 400.000 €
- Zu versteuernder Erwerb
- 124.785 €
- Schenkungsteuer 11 %
- 13.736 €
Bei Vererbung würde demgegenüber eine Erbschaftsteuer von 15 %, insgesamt 61.500 € anfallen. Die Steuerersparnis bei der lebzeitigen Übertragung beträgt also rd. 47.000 €!
Zudem besteht die Möglichkeit, die Schenkung durch weitere Gegenleistungen, wie z.B. Pflegeverpflichtung, Übernahme von Schulden o.ä., teilweise entgeltlich zu stellen. Die Schenkungsteuer kann also erheblich reduziert werden. Je jünger der Schenker als Berechtigter ist, desto höher ist der steuerliche Vorteil.
Die Übertragung des Familienwohnheims zu Lebzeiten an den Ehegatten ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG steuerfrei, wenn darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und diese unentgeltlich übertragen wird. Eine eigene gewerbliche oder freiberufliche Nutzung ist bei überwiegender Wohnnutzung unschädlich. Wesentlich ist aber die tatsächliche Nutzung (und nicht die bloße Möglichkeit dazu).
Besondere steuerliche Privilegien gemäß §§ 13 a, b ErbStG gelten nach wie vor für das zu Lebzeiten übertragene Betriebsvermögen, die an detaillierte Vorgaben geknüpft sind und im Einzelnen juristisch und steuerlich genau überprüft werden sollten. Auch insoweit können wir Ihnen mit unserer diesbezüglichen Qualifikation zur Seite stehen.