Schenkungsteuer
Schenkungsteuer fällt an bei einem Schenkungsvorgang, also bei einer lebzeitigen Schenkung, einer Übertragung von Vermögen, bei Ausgleich des Zugewinns über die tatsächliche Forderung hinaus, kann aber auch bei unbeabsichtigten Zuwendungen entstehen (wie z.B. der einseitigen Einzahlung auf ein gemeinsames Konto von Eheleuten durch einen Ehegatten!). Besteuert wird der geschenkte Betrag.
Die Höhe der Schenkungsteuer richtet sich wiederum nach §§ 13ff ErbStG (s. unter „Erbschaftsteuer“). Die persönlichen Freibeträge stehen zur Verfügung und entstehen alle 10 Jahre neu und in voller Höhe (gerechnet ab dem Stichtag der Schenkung). Sachliche Steuerfreibeträge und Versorgungsfreibeträge gibt es nur im Erbfall.
Gegenüber dem Finanzamt muss der Erwerb in Form einer Schenkungsteuererklärung angegeben werden.
Der Zugewinnausgleich ist gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG steuerbefreit.
Beispiel zur Schenkungsteuer
Ehefrau Miriam erhält anlässlich eines Ehevertrags von ihrem Ehemann als Ausgleich für den Zugewinn während der Ehezeit, der zwischen Heirat und Ehevertrag mit 100.000 € errechnet wurde, ein Aktiendepot im Wert von 300.000 €. Da sie bereits zwei Jahre zuvor Vermögenswerte von 500.000 € erhalten hatte, ist kein persönlicher Freibetrag mehr vorhanden. Folgende Schenkungsteuer fällt an:
- Schenkungswert insgesamt
- 300.000 €
- Abzüglich Anspruch auf Zugewinnausgleich
- - 100.000 €
- Zu versteuernder Erwerb
- 200.000 €
- Schenkungsteuer 11 %
- = 22.000 €