Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bei jedem Schenkungsvorgang und bei jedem Erbfall kann Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer anfallen (s. § 1 ErbStG). Die Höhe hängt von der Steuerklasse des Erwerbers, dessen persönlichen Freibetrag und der sich hieraus ergebenden Steuersätze ab. Die Abgabe der Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung gegenüber dem Finanzamt können Sie über uns erledigen.
Bei der steuerlichen Optimierung Ihrer Vermögensnachfolge unterstützen wir Sie darüber hinaus durch Gestaltungen, wie z.B. mit der Ausarbeitung von Übergabeverträgen, der Gründung einer Familiengesellschaft und der Gestaltung von Testamenten.
Zwischen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer bestehen nur geringfügige Unterschiede. Die Übersicht wird daher nur bei der Erbschaftsteuer dargestellt.
Erbschaftsteuer
- Steuerklassen
- Persönliche Freibeträge
- Sachliche Steuerbefreiung
- Besondere Versorgungsfreibeträge
- Steuersätze
- Beispiel zur Erbschaftsteuer
- Besonderheit Vererbung des Familienwohnheims
Schenkungsteuer
Schenkungsteuer fällt an bei einem Schenkungsvorgang, also bei einer lebzeitigen Schenkung, einer Übertragung von Vermögen, bei Ausgleich des Zugewinns über die tatsächliche Forderung hinaus, kann aber auch bei unbeabsichtigten Zuwendungen entstehen (wie z.B. der einseitigen Einzahlung auf ein gemeinsames Konto von Eheleuten durch einen Ehegatten!). Besteuert wird der geschenkte Betrag.
Bewertung von Grundbesitz und sonstigem Vermögen
- Bewertung von Grundbesitz
- Bewertung von Barvermögen und Aktien
- Bewertung von sonstigem Vermögen
- Beispiel zur Bewertung im Erbfall
Steuervorteile bei lebzeitiger Übertragung
Wird ein Gegenstand oder ein Barbetrag lebzeitig verschenkt, ergibt sich die Besteuerung ebenfalls aufgrund des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). Besteuert wird der Wert des Geschenkten bzw. das, was dem Begünstigten zugeflossen ist.