Erbschaftsteuer
Erbschaftsteuer fällt an bei einem Erbfall, also nach dem Tod einer Person. Besteuert wird das gesamte hinterlassene Vermögen einer Person. Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich nach §§ 13ff ErbStG.
Steuerklassen
Maßgeblich für die Besteuerung ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Erblasser, welches die anzuwendende Steuerklasse bestimmt. Es gilt gemäß § 15 ErbStG:
Steuerklasse I
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder (Enkel), Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen.
Steuerklasse II
Eltern und Großeltern bei Schenkungen, Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten.
Steuerklasse III
Alle übrigen (u.a. auch Lebensgefährten, Großnichten und Großneffen).
Persönliche Freibeträge
Folgende persönliche Freibeträge sind bei Erbschaft und Schenkung (alle 10 Jahre neu!) gemäß § 15, 16 ErbStG gegeben:
- Ehegatten
- 500.000 €
- Eingetragene Lebensgemeinschaften (gleichgeschlechtlich)
- 500.000 €
- Kinder (jedes Kind nach jedem Elternteil!), Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und verstorbener Stiefkinder
- 400.000 €
- Enkelkinder von lebenden Kindern und Stiefkindern
- 200.000 €
- Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen
- 100.000 €
- Eltern und Großeltern bei Schenkungen
- 20.000 €
- Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder geschiedene Ehegatten
- 20.000 €
- Alle übrigen, so auch Lebensgefährten, Großneffen, -nichten
- 20.000 €
Sachliche Steuerbefreiung
Darüber hinaus bleiben u.a. steuerfrei gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bei Erwerb durch Personen der Steuerklasse I bzw. II und III:
- Hausrat (Steuerklasse I) bis
- 41.000 €
- Andere bewegliche Gegenstände (Steuerklasse I) bis
- 12.000 €
- Hausrat und andere bewegliche Gegenstände (Steuerklasse II und III) bis
- 12.000 €
Besondere Versorgungsfreibeträge
Gemäß § 17 ErbStG wird verschiedenen nahestehenden Personen außerdem ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt:
- Versorgungsfreibetrag Ehegatte
- 256.000 €
- Versorgungsfreibetrag eingetragener Lebenspartner
- 256.000 €
- Versorgungsfreibetrag Kind bis 5 Jahre
- 52.000 €
- Versorgungsfreibetrag Kind 5 bis 10 Jahre
- 41.000 €
- Versorgungsfreibetrag Kind 10 bis 15 Jahre
- 30.700 €
- Versorgungsfreibetrag Kind 15 bis 20 Jahre
- 20.500 €
- Versorgungsfreibetrag Kind 20 bis 27 Jahre
- 10.300 €
Steuersätze
Gemäß § 19 ErbStG wird die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nach folgenden Prozentsätzen erhoben:
- Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis
- Steuerklasse I
- Steuerklasse II
- Steuerklasse III
- 75.000 €
- 7%
- 15%
- 30%
- 300.000 €
- 11%
- 20%
- 30%
- 600.000 €
- 15%
- 25%
- 30%
- 6.000.000 €
- 19%
- 30%
- 30%
- 13.000.000 €
- 23%
- 35%
- 50%
- 26.000.000 €
- 27%
- 40%
- 50%
- und darüber
- 30%
- 43%
- 50%
Beispiel zur Erbschaftsteuer
Ehefrau Gerda wird Alleinerbin nach ihrem Ehemann.
- Nachlasswert insgesamt
- 850.000 €
- Abzüglich Freibetrag Ehegattin (Steuerklasse I)
- - 500.000 €
- Abzüglich besonderer Versorgungsfreibetrag
- - 256.000 €
- Abzüglich Hausrat
- - 41.000 €
- Abzüglich andere bewegliche Gegenstände
- - 12.000 €
- Zu versteuernder Erwerb
- 41.000 €
- Erbschaftsteuer 7 %
- = 2.870 €
Besonderheit Vererbung des Familienwohnheims
Die Vererbung des Familienwohnheims an den Ehegatten bzw. die Kinder ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 b und 4 c ErbStG steuerfrei, ist aber an enge Voraussetzungen geknüpft: So muss beispielsweise der Erblasser im vererbten Haus tatsächlich gewohnt haben, oder zwingend daran gehindert gewesen sein (z.B. durch Aufenthalt in einem Pflegeheim). Des Weiteren muss der Erwerber, also der überlebende Ehegatte oder die erbberechtigten Kinder unverzüglich die vom Erblasser zuvor bewohnte Wohnung zu eigenen Wohnzwecken selbst bewohnen. Ein nur gelegentliches Wohnen reicht nicht aus! Gegenüber den nachfolgenden Kindern gilt zudem die objektbezogene Höchstgrenze einer Wohnfläche von max. 200 qm. All diese Voraussetzungen sind dies dem Finanzamt nachzuweisen, bevor überhaupt eine Berücksichtigung bei der Erbschaftsteuer stattfindet.
Der Nachsteuervorbehalt bedeutet, dass die Privilegierung für die Vergangenheit wegfällt, wenn der Erwerber die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren (genaue Stichtagsberechnung!) z.B. wegen des Wechsels der Arbeitsstelle aufgibt. In solchen Fällen wird nachversteuert.