Nach dem Erbfall
Auch nach einem Erbfall unterstützen und vertreten wir Sie bei der Beantragung von Erbscheinen, bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, bei Vermächtnissen, der Anfechtung von Testamenten, der Sicherung des Nachlasses und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften.
Sinnvoll ist ein Vorgehen anhand der folgenden Checkliste: Checkliste als PDF zum Download
Klärung der erbrechtlichen Stellung
Der wichtige erste Schritt sollte in der Klärung der erbrechtlichen Fragen bestehen. Ist kein Testament vorhanden, gilt die gesetzliche Erbfolge:

Vererbt wird grundsätzlich in der Blutlinie, also an die Kinder und deren Abkömmlinge (1. Ordnung). Sind keine Kinder vorhanden, geht die Erbfolge zurück zu den Eltern und falls diese nicht mehr leben, zu den Geschwistern des Erblassers (2. Ordnung). Sind auch keine Eltern und Geschwister (mehr) vorhanden, ist die nächste zurückliegende Generation und deren Abkömmlinge erbberechtigt (3. Ordnung), usw.
Liegt ein Testament vor, ist dieses häufig auslegungsbedürftig, auch bezüglich der Erbenstellung. Rechtliche Beratung durch erbrechtliche Fachleute ist unbedingt zu empfehlen.
Miterbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft kann aus zwei oder mehr Miterben bestehen und entsteht in der Regel bei gesetzlicher Erbfolge. Sie ist eine Gesamthandsgemeinschaft, so dass die Miterben sämtliche Entscheidungen gemeinsam treffen und nach außen „mit einer Stimme sprechen“ müssen. Dies ist häufig schwierig, da meist unterschiedliche Interessen vorliegen. Dennoch besteht die Erbengemeinschaft so lange, bis sie aufgelöst wird, d.h. bis sämtliche Gegenstände des Nachlasses, also auch Grundbesitz, einvernehmlich verteilt sind.
Bei Uneinigkeit bleibt als letztes Mittel nur die gerichtlich angeordnete Zwangsversteigerung von Grundbesitz und allen Nachlassgegenständen, bis alles in Geld umgesetzt und teilungsreif ist.
Erbengemeinschaften sind meist unflexibel und möglichst zu vermeiden (z.B. durch ein Testament).
Wir beraten und vertreten Sie zu allen Fragen der Erbengemeinschaft bis hin zur Auflösung durch notarielle Vereinbarung.
Überschuldeter Nachlass
Liegen Anzeichen vor, dass der Nachlass vorwiegend aus Schulden besteht, denen keine ausreichenden Vermögenswerte gegenüberstehen, sollte die Ausschlagung des Erbes erwogen werden. Für die Ausschlagung gilt eine Frist von sechs Wochen nach dem Erbfall!
Ist die Erbschaft angenommen und nicht klar, ob noch Schulden bestehen, kann die Haftung der Erben durch Antrag an das Nachlassgericht auf den Nachlass beschränkt werden. Um unbekannte Gläubiger festzustellen, kann ein Aufgebotsverfahren beantragt werden.
Pflichtteilsanspruch
Wurde einer der gesetzlichen Erben durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, kann er seinen Pflichtteilsanspruch gegen den eingesetzten Erben geltend machen. Das Pflichtteilsrecht ist die Mindestteilhabe am Nachlass des Verstorbenen.
Pflichtteilsberechtigt sind:- der Ehegatte
- die Kinder und an deren Stelle die Nachkommen (also die Enkel und Urenkel)
- die Eltern (falls keine eigenen Kinder vorhanden sind)
Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Er errechnet sich vom reinen Nachlasswert, also von dem, was vom Aktivnachlass nach Abzug aller Schulden, Beerdigungs- und Wertermittlungskosten übrig ist.
Auch Schenkungen lösen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus, wenn sie nicht länger als zehn Jahre zurückliegen. Dabei wird der anzusetzende Wert der Schenkung mit jedem Jahr Abstand der Schenkung zum Erbfall um 10% verringert.
Testamentsvollstreckung
In einem Testament oder Erbvertrag kann ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden (§ 2197 BGB), der die Anweisungen des Verstorbenen auszuführen hat.
Die Testamentsvollstreckung ist sinnvoll, um geschäftlich unerfahrenen Erben zu helfen. In der Erbengemeinschaft kann der Testamentsvollstrecker außerdem die Aufgabe haben, Streit unter den Erben zu vermeiden. Sind Auflagen oder Vermächtnisse angeordnet worden, soll der Testamentsvollstrecker außerdem die Umsetzung des Willens des Verstorbenen überwachen und durchsetzen.
Er ist für die Abwicklung oder die Verwaltung des Nachlasses auf Dauer verantwortlich. Diese manchmal heikle Aufgabe sollte einer erfahrenen und vertrauten Person übertragen werden. Da viele der Aufgaben eines Testamentsvollstreckers rechtlicher Natur sind, liegt es nahe, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater als Testamentsvollstrecker einzusetzen. Hierfür stehen wir zur Verfügung.