Internationales Erbrecht
Erbrechtliche Gestaltung bei internationalem Bezug
Will ein ausländischer Staatsbürger in Deutschland oder ein Deutscher, der Vermögen im Ausland hat, ein wirksames Testament errichten, ist die besondere Kenntnis des Erbrechts in demjenigen Land und in Deutschland erforderlich. Hier können wir Sie bei der Testamentsgestaltung unterstützen.
Erbrechtliche Sachverhalte mit Auslandsberührung liegen immer dann vor, wenn:- der (lebende) Testierende oder der (verstorbene) Erblasser nicht oder nicht nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
- Nachlassgegenstände sich im Ausland befinden oder
- ausländisches Erbrecht auf Vermögen in Deutschland anzuwenden ist.
Die Frage, ob deutsches oder ausländisches Erbrecht eingreift, beurteilt sich entweder nach dem Staatsangehörigkeits- oder dem Wohnsitzprinzip.
Seit dem 8. Juni 2012 ist die Europäische Erbrechtsverordnung in Kraft. Diese Verordnung legt einheitliche Regeln darüber fest, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist und vereinfacht erbrechtliche Verfahren durch die Regelung über die Zuständigkeit der Gerichte für Erbfälle mit internationalem Bezug. Die allgemeine Regel besagt: Es wird das Erbrecht des Staates angewendet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für alle Menschen, die zum Beispiel auf Dauer in Deutschland leben und dann versterben, gilt also künftig deutsches Erbrecht, gleichgültig welche Staatsangehörigkeit sie besitzen.
Die Verordnung wird in den europäischen Ländern im Jahre 2015 wirksam werden. Es ist wichtig, in einem Testament das Erbrecht festzulegen, nach dem der Nachlass abgewickelt werden soll!
Erbfall mit internationalem Bezug
Bei Erbfällen mit Auslandsberührung ist die Frage, welches Erbrecht anzuwenden ist, häufig unklar. Hier helfen wir Ihnen bei der Aufklärung, welches Recht anzuwenden und welches Gericht zuständig ist.
Nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB unterliegt derzeit die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Somit wenden deutsche Gerichte bei deutscher Staatsangehörigkeit des Erblassers (nicht des Erben!) deutsches Erbrecht und bei z.B. spanischer Staatsangehörigkeit spanisches Erbrecht an.
Bei einem internationalen Erbfall müssen daher alle betroffenen nationalen Rechtssysteme berücksichtigt werden.
Auf vielfache Art und Weise kann ein Erbfall mit ausländischen Rechtsordnungen in Berührung kommen:- Es besitzen immer mehr deutsche Staatsangehörige ein Feriendomizil oder eine sonstige Immobilie im Ausland.
- Dasselbe gilt für Barvermögen, Trustbeteiligungen oder Geldanlagen.
- Es kann ausländisches Recht zur Anwendung kommen, wenn eine in Deutschland lebende Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit verstirbt.
- Auch bei deutschen Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und versterben, können die Erben mit der ausländischen und der deutschen Rechtsordnung konfrontiert sein.
- War der Erblasser mit einem nicht-deutschen Ehepartner verheiratet, stellt sich zusätzlich die Frage nach der Verknüpfung von ausländischem Familienrecht mit dem Erbrecht.
Bei der Auslandsberührung im Erbfall handelt es sich um eine der schwierigsten Materien des gesamten Erbrechts, da in der Regel ausländische Rechtsordnungen zu beachten sind. Das muss bereits bei der Nachlassplanung und Testamentsgestaltung berücksichtigt werden.