Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Sachverständige für Grundstücksbewertung

Erbrechtliche Gestaltung zu Lebzeiten

Das Erbrecht bedeutet den Vermögensübergang nach dem Tod auf den oder die Erben. Aber auch Schenkungen zu Lebzeiten beeinflussen den Nachlass und erzeugen Ansprüche der übergangenen gesetzlichen Erben (sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche). Daher sind bei allen erbrechtlichen Fragen drei wichtige Aspekte zu beachten, nämlich der so genannte „Erbrechts-TÜV“: T wie Testament, Ü wie Übergabe, V wie Vollmacht All diese Instrumente wirken auf einen späteren Nachlass ein.


Unsere Beratung:​

In einem ersten Gespräch ermitteln wir die in Ihrem Fall relevante „Ausgangslage“ und fassen diese schriftlich zusammen.

In enger Abstimmung mit Ihren Wünschen erfolgt sodann der Entwurf eines Testaments, Erbvertrags, eines Übergabevertrags oder andere Gestaltungen mit der Vertiefung und Feinarbeit bis zum Abschluss beim Notar. So wird ganz individuell für jeden Ratsuchenden die passende Lösung entwickelt. Die steuerliche Abstimmung ist dabei ein wesentlicher Bestandteil der Beratung.


Unsere Leistungen im Einzelnen:

Testament, Erbvertrag

Mit einem Testament kann der Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und seine eigenen Vorstellungen an Stelle der gesetzlichen Erbfolge umsetzen: In einem Testament können Sie bestimmen, wer Ihr Vermögen einmal erhalten soll. Durch die Anordnung von Vermächtnissen können auch andere Personen als der Erbe mit einzelnen Gegenständen bedacht werden. Es gilt stets das zeitlich letzte Testament.

In Deutschland gestattet das Gesetz nur Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern, ein gemeinsames Testament zu errichten. In anderen Ländern wie z.B. Italien, Spanien und Frankreich hingegen sind gemeinsame Testamente unwirksam. Das Ehegattentestament wird bindend, wenn der Erste der beiden Eheleute verstirbt. Danach kann keine Änderung mehr vorgenommen werden, es sei denn, dies wurde zuvor im Testament so vereinbart.

Die bekannteste Form des Ehegattentestaments ist das sog. „Berliner Testament“, mit welchem sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben einsetzen und nach dem Tod des Längerlebenden ihre Kinder. Damit werden aber im ersten Erbfall die Kinder enterbt, was für den überlebenden Ehegatten häufig eine finanzielle Zwangslage auslöst: Denn wenn die Kinder ihren Pflichtteil beanspruchen, ist dieser in Geld fällig und sofort auszuzahlen.

Derartige Konstellationen nehmen zu. Hier ist dringend Beratung zu empfehlen, um die erbrechtlichen Eventualitäten zu erkennen und entsprechend gegensteuern zu können.

Die Errichtung des Testaments ist handschriftlich oder vor einem Notar möglich. Das notarielle Testament ersetzt den Erbschein.

Mit einem Erbvertrag können zwei oder mehr Personen vereinbaren, dass sie sich gegenseitig beerben oder eine einseitige Erbeinsetzung vorsehen. Die vertragliche Form muss von einem Notar beurkundet werden. Eine Abänderung ist durch einseitigen Widerruf oder durch Aufhebungsvertrag möglich, solange alle Beteiligten noch leben und geschäftsfähig sind.

​Übergabevertrag

Die Gestaltung der privaten und betrieblichen Vermögensübergabe knüpft eng an Ihre Wünsche an:

  1. Substanzflussananlyse: Wichtig ist, an wen die Substanz Ihres Vermögens gehen soll.
  2. Steueranalyse: Steuersparende Gestaltungsmöglichkeiten stehen im Vordergrund, so z.B.
    • mehrfache Ausnutzung der Steuerfreibeträge durch lebzeitige Schenkungen
    • Vorbehalt von Nutzungsrechten
    • Schenkungen unter Ehegatten
    • Güterstandsschaukel von Zugewinn zu Gütertrennung und zurück
    • Einbringung von größeren Vermögen in einen Familienpool und Beteiligung mehrerer Generationen an der Familiengesellschaft
    • Betriebsübergabe an die nächste Generation
  3. Vermögen an die Leine nehmen: Absicherung durch Rückholrechte

Gesellschaften und Gründung eines Familienpools

Gesellschaftsrecht geht vor Erbrecht. Durch Gründung einer Familiengesellschaft kann größeres Vermögen in Form eines „Familienpools“ gebildet werden. Die Beteiligung von verschiedenen Familienmitgliedern aus mehreren Generationen ist problemlos möglich. So wird z.B. in eine Kommanditgesellschaft (KG) der Grundbesitz und/oder Aktienvermögen eingebracht. Die Familienmitglieder werden als Gesellschafter beteiligt. Sie als Gründer bestimmen über den Gesellschaftsvertrag, wer in der Gesellschaft nachfolgen darf, wem die Erträge zufließen und wer entscheidet:

Die drei E's:
  • Eigentum = Gesellschaftsanteil
  • Erträge​ = Entnahmen
  • Entscheidung = Geschäftsführung

Die Gründung der Gesellschaft und die Einbringung des Grundbesitzes ist zunächst kostenintensiv. Ab Bestehen der Gesellschaft können jedoch Anteile mit geringen Kosten an die nächste Generation übertragen werden und gleichmäßig zugeteilt werden (Gerechtigkeitsaspekt!). Auch minderjährige Kinder können beteiligt werden (Achtung: das Vormundschaftsgericht entscheidet mit!).

​Stiftungen

Durch Gründung einer Stiftung kann Ihr Vermögen einem guten Zweck zugeführt werden, Sie können etwas Gutes tun!

Eine Stiftung sollte möglichst lebzeitig gegründet werden. So können Sie noch Einfluss auf die Formulierung der Satzung und der Bestimmung des Stiftungsvorstands nehmen.

Ein wichtiger Aspekt bei großen Vermögen ist häufig, dass Familienangehörige durch die Erträge aus der Stiftung versorgt werden können. Maximal 30 % der Stiftungserträge können hierfür verwendet werden.

Eine Stiftungsgründung ist auch durch Testament möglich, ebenso die Anordnung einer Zustiftung zu einer bereits bestehenden Stiftung.

Wir beraten Sie in allen Bereichen der Errichtung einer Stiftung, zu Lebzeiten oder über ein Testament.

​Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht

Die Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, in gesunden Zeiten verfasst, die an den Arzt gerichtet ist und die künftige Behandlungsweise vorgibt. Für Situationen, in denen man aufgrund von Alter, Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage ist, selbst zu handeln, wird der behandelnde Arzt angewiesen, bestimmte medizinische Behandlungen nach den eigenen persönlichen Vorstellungen vorzunehmen oder zu unterlassen. So können Sie über Ihre künftige medizinische Behandlung selbst bestimmen!

Generell ist zu empfehlen, eine Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht zu ergänzen, damit die Vertretung gegenüber dem Arzt wirksam ist.

Vollmachten sind für alle Lebenssituationen ein wichtiger Bestandteil, um die eigene Handlungsfähigkeit zu erhalten. Mit einer Vollmacht wird ein Vertreter bestimmt. Dieser sollte immer eine Vertrauensperson sein. Auch für die Generalvertretung in Ihrem Betrieb sollten Sie immer vorsorgen, z.B. durch Erteilung einer Prokura. Bei Immobilienbesitz mit Vermietung ist eine generelle Vollmacht ebenso wichtig!

Die Vollmacht sollte in schriftlicher Form erteilt werden. Soll Grundbesitz beliehen oder verkauft werden können, ist die notarielle Form erforderlich. Eine notarielle Vollmacht geht immer der Bestellung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht vor. So entscheiden Sie also selbst, wer Sie vertritt!