Wir unterstützen Sie bei der rechtlichen und vertraglichen Gestaltung Ihres Vermögens zu Lebzeiten. Wenn ein Erbfall eingetreten ist, stehen wir Ihnen ebenfalls mit Beratung und Vertretung zur Seite. Auch bei steuerlichen Fragen sowie Fragen des Erbrechts mit internationalem Bezug können Sie sich auf unser Expertenwissen verlassen.

Erbrechtliche Gestaltung zu Lebzeiten:

  • Testament / Erbvertrag
  • Übergabevertrag
  • Gesellschaften und Gründung eines Familienpools
  • Stiftungen
  • Patientenverfügung
  • Vorsorgevollmacht

Das Erbrecht bedeutet den Vermögensübergang nach dem Tod auf den oder die Erben. Aber auch Schenkungen zu Lebzeiten beeinflussen den Nachlass und erzeugen Ansprüche der übergangenen gesetzlichen Erben (sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche). Daher sind bei allen erbrechtlichen Fragen drei wichtige Aspekte zu beachten, nämlich der so genannte „Erbrechts-TÜV“:

Unsere Beratung:​

In einem ersten Gespräch ermitteln wir die in Ihrem Fall relevante „Ausgangslage“ und fassen diese schriftlich zusammen.

In enger Abstimmung mit Ihren Wünschen erfolgt sodann der Entwurf eines Testaments, Erbvertrags, eines Übergabevertrags oder andere Gestaltungen mit der Vertiefung und Feinarbeit bis zum Abschluss beim Notar. So wird ganz individuell für jeden Ratsuchenden die passende Lösung entwickelt. Die steuerliche Abstimmung ist dabei ein wesentlicher Bestandteil der Beratung.

Testament, Erbvertrag

Mit einem Testament kann der Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und seine eigenen Vorstellungen an Stelle der gesetzlichen Erbfolge umsetzen: In einem Testament können Sie bestimmen, wer Ihr Vermögen einmal erhalten soll. Durch die Anordnung von Vermächtnissen können auch andere Personen als der Erbe mit einzelnen Gegenständen bedacht werden. Es gilt stets das zeitlich letzte Testament.

In Deutschland gestattet das Gesetz nur Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern, ein gemeinsames Testament zu errichten. In anderen Ländern wie z.B. Italien, Spanien und Frankreich hingegen sind gemeinsame Testamente unwirksam. Das Ehegattentestament wird bindend, wenn der Erste der beiden Eheleute verstirbt. Danach kann keine Änderung mehr vorgenommen werden, es sei denn, dies wurde zuvor im Testament so vereinbart.

Die bekannteste Form des Ehegattentestaments ist das sog. „Berliner Testament“, mit welchem sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben einsetzen und nach dem Tod des Längerlebenden ihre Kinder. Damit werden aber im ersten Erbfall die Kinder enterbt, was für den überlebenden Ehegatten häufig eine finanzielle Zwangslage auslöst: Denn wenn die Kinder ihren Pflichtteil beanspruchen, ist dieser in Geld fällig und sofort auszuzahlen.

Derartige Konstellationen nehmen zu. Hier ist dringend Beratung zu empfehlen, um die erbrechtlichen Eventualitäten zu erkennen und entsprechend gegensteuern zu können.

Die Errichtung des Testaments ist handschriftlich oder vor einem Notar möglich. Das notarielle Testament ersetzt den Erbschein.

Mit einem Erbvertrag können zwei oder mehr Personen vereinbaren, dass sie sich gegenseitig beerben oder eine einseitige Erbeinsetzung vorsehen. Die vertragliche Form muss von einem Notar beurkundet werden. Eine Abänderung ist durch einseitigen Widerruf oder durch Aufhebungsvertrag möglich, solange alle Beteiligten noch leben und geschäftsfähig sind.

​Übergabevertrag

Die Gestaltung der privaten und betrieblichen Vermögensübergabe knüpft eng an Ihre Wünsche an:

  1. Substanzflussananlyse: Wichtig ist, an wen die Substanz Ihres Vermögens gehen soll.
  2. Steueranalyse: Steuersparende Gestaltungsmöglichkeiten stehen im Vordergrund, so z.B.
    • mehrfache Ausnutzung der Steuerfreibeträge durch lebzeitige Schenkungen
    • Vorbehalt von Nutzungsrechten
    • Schenkungen unter Ehegatten
    • Güterstandsschaukel von Zugewinn zu Gütertrennung und zurück
    • Einbringung von größeren Vermögen in einen Familienpool und Beteiligung mehrerer Generationen an der Familiengesellschaft
    • Betriebsübergabe an die nächste Generation
  3. Vermögen an die Leine nehmen: Absicherung durch Rückholrechte

Gesellschaften und Gründung eines Familienpools

Gesellschaftsrecht geht vor Erbrecht. Durch Gründung einer Familiengesellschaft kann größeres Vermögen in Form eines „Familienpools“ gebildet werden. Die Beteiligung von verschiedenen Familienmitgliedern aus mehreren Generationen ist problemlos möglich. So wird z.B. in eine Kommanditgesellschaft (KG) der Grundbesitz und/oder Aktienvermögen eingebracht. Die Familienmitglieder werden als Gesellschafter beteiligt. Sie als Gründer bestimmen über den Gesellschaftsvertrag, wer in der Gesellschaft nachfolgen darf, wem die Erträge zufließen und wer entscheidet:

Die drei E’s:

  • Eigentum = Gesellschaftsanteil
  • Erträge​ = Entnahmen
  • Entscheidung = Geschäftsführung

Die Gründung der Gesellschaft und die Einbringung des Grundbesitzes ist zunächst kostenintensiv. Ab Bestehen der Gesellschaft können jedoch Anteile mit geringen Kosten an die nächste Generation übertragen werden und gleichmäßig zugeteilt werden (Gerechtigkeitsaspekt!). Auch minderjährige Kinder können beteiligt werden (Achtung: das Vormundschaftsgericht entscheidet mit!).

​Stiftungen

Durch Gründung einer Stiftung kann Ihr Vermögen einem guten Zweck zugeführt werden, Sie können etwas Gutes tun!

Eine Stiftung sollte möglichst lebzeitig gegründet werden. So können Sie noch Einfluss auf die Formulierung der Satzung und der Bestimmung des Stiftungsvorstands nehmen.

Ein wichtiger Aspekt bei großen Vermögen ist häufig, dass Familienangehörige durch die Erträge aus der Stiftung versorgt werden können. Maximal 30 % der Stiftungserträge können hierfür verwendet werden.

Eine Stiftungsgründung ist auch durch Testament möglich, ebenso die Anordnung einer Zustiftung zu einer bereits bestehenden Stiftung.

Wir beraten Sie in allen Bereichen der Errichtung einer Stiftung, zu Lebzeiten oder über ein Testament.

​Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht

Die Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, in gesunden Zeiten verfasst, die an den Arzt gerichtet ist und die künftige Behandlungsweise vorgibt. Für Situationen, in denen man aufgrund von Alter, Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage ist, selbst zu handeln, wird der behandelnde Arzt angewiesen, bestimmte medizinische Behandlungen nach den eigenen persönlichen Vorstellungen vorzunehmen oder zu unterlassen. So können Sie über Ihre künftige medizinische Behandlung selbst bestimmen!

Generell ist zu empfehlen, eine Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht zu ergänzen, damit die Vertretung gegenüber dem Arzt wirksam ist.

Vollmachten sind für alle Lebenssituationen ein wichtiger Bestandteil, um die eigene Handlungsfähigkeit zu erhalten. Mit einer Vollmacht wird ein Vertreter bestimmt. Dieser sollte immer eine Vertrauensperson sein. Auch für die Generalvertretung in Ihrem Betrieb sollten Sie immer vorsorgen, z.B. durch Erteilung einer Prokura. Bei Immobilienbesitz mit Vermietung ist eine generelle Vollmacht ebenso wichtig!

Die Vollmacht sollte in schriftlicher Form erteilt werden. Soll Grundbesitz beliehen oder verkauft werden können, ist die notarielle Form erforderlich. Eine notarielle Vollmacht geht immer der Bestellung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht vor. So entscheiden Sie also selbst, wer Sie vertritt!

Nach dem Erbfall

  • Klärung der erbrechtlichen Stellung
  • Miterbengemeinschaft
  • Überschuldeter Nachlass
  • Pflichtteilsanspruch
  • Testamentsvollstreckung
Auch nach einem Erbfall unterstützen und vertreten wir Sie bei der Beantragung von Erbscheinen, bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, bei Vermächtnissen, der Anfechtung von Testamenten, der Sicherung des Nachlasses und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften.

Klärung der erbrechtlichen Stellung

Der wichtige erste Schritt sollte in der Klärung der erbrechtlichen Fragen bestehen. Ist kein Testament vorhanden, gilt die gesetzliche Erbfolge:

Abbildung der gesetzlichen Erbfolge nach Ordnung.

Vererbt wird grundsätzlich in der Blutlinie, also an die Kinder und deren Abkömmlinge (1. Ordnung). Sind keine Kinder vorhanden, geht die Erbfolge zurück zu den Eltern und falls diese nicht mehr leben, zu den Geschwistern des Erblassers (2. Ordnung). Sind auch keine Eltern und Geschwister (mehr) vorhanden, ist die nächste zurückliegende Generation und deren Abkömmlinge erbberechtigt (3. Ordnung), usw.

Liegt ein Testament vor, ist dieses häufig auslegungsbedürftig, auch bezüglich der Erbenstellung. Rechtliche Beratung durch erbrechtliche Fachleute ist unbedingt zu empfehlen.

Miterbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft kann aus zwei oder mehr Miterben bestehen und entsteht in der Regel bei gesetzlicher Erbfolge. Sie ist eine Gesamthandsgemeinschaft, so dass die Miterben sämtliche Entscheidungen gemeinsam treffen und nach außen „mit einer Stimme sprechen“ müssen. Dies ist häufig schwierig, da meist unterschiedliche Interessen vorliegen. Dennoch besteht die Erbengemeinschaft so lange, bis sie aufgelöst wird, d.h. bis sämtliche Gegenstände des Nachlasses, also auch Grundbesitz, einvernehmlich verteilt sind.

Bei Uneinigkeit bleibt als letztes Mittel nur die gerichtlich angeordnete Zwangsversteigerung von Grundbesitz und allen Nachlassgegenständen, bis alles in Geld umgesetzt und teilungsreif ist.

Erbengemeinschaften sind meist unflexibel und möglichst zu vermeiden (z.B. durch ein Testament).

Wir beraten und vertreten Sie zu allen Fragen der Erbengemeinschaft bis hin zur Auflösung durch notarielle Vereinbarung.

Überschuldeter Nachlass

Liegen Anzeichen vor, dass der Nachlass vorwiegend aus Schulden besteht, denen keine ausreichenden Vermögenswerte gegenüberstehen, sollte die Ausschlagung des Erbes erwogen werden. Für die Ausschlagung gilt eine Frist von sechs Wochen nach dem Erbfall!

Ist die Erbschaft angenommen und nicht klar, ob noch Schulden bestehen, kann die Haftung der Erben durch Antrag an das Nachlassgericht auf den Nachlass beschränkt werden. Um unbekannte Gläubiger festzustellen, kann ein Aufgebotsverfahren beantragt werden.

Pflichtteilsanspruch

Wurde einer der gesetzlichen Erben durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, kann er seinen Pflichtteilsanspruch gegen den eingesetzten Erben geltend machen. Das Pflichtteilsrecht ist die Mindestteilhabe am Nachlass des Verstorbenen.

Pflichtteilsberechtigt sind:

  • der Ehegatte
  • die Kinder und an deren Stelle die Nachkommen (also die Enkel und Urenkel)
  • die Eltern (falls keine eigenen Kinder vorhanden sind)

Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Er errechnet sich vom reinen Nachlasswert, also von dem, was vom Aktivnachlass nach Abzug aller Schulden, Beerdigungs- und Wertermittlungskosten übrig ist.

Auch Schenkungen lösen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus, wenn sie nicht länger als zehn Jahre zurückliegen. Dabei wird der anzusetzende Wert der Schenkung mit jedem Jahr Abstand der Schenkung zum Erbfall um 10% verringert.

Testamentsvollstreckung

In einem Testament oder Erbvertrag kann ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden (§ 2197 BGB), der die Anweisungen des Verstorbenen auszuführen hat.

Die Testamentsvollstreckung ist sinnvoll, um geschäftlich unerfahrenen Erben zu helfen. In der Erbengemeinschaft kann der Testamentsvollstrecker außerdem die Aufgabe haben, Streit unter den Erben zu vermeiden. Sind Auflagen oder Vermächtnisse angeordnet worden, soll der Testamentsvollstrecker außerdem die Umsetzung des Willens des Verstorbenen überwachen und durchsetzen.

Er ist für die Abwicklung oder die Verwaltung des Nachlasses auf Dauer verantwortlich. Diese manchmal heikle Aufgabe sollte einer erfahrenen und vertrauten Person übertragen werden. Da viele der Aufgaben eines Testamentsvollstreckers rechtlicher Natur sind, liegt es nahe, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater als Testamentsvollstrecker einzusetzen. Hierfür stehen wir zur Verfügung.

Internationales Erbrecht

  • Erbrechtliche Gestaltung bei internationalem Bezug
  • Erbfall mit internationalem Bezug

Erbrechtliche Gestaltung bei internationalem Bezug

Will ein ausländischer Staatsbürger in Deutschland oder ein Deutscher, der Vermögen im Ausland hat, ein wirksames Testament errichten, ist die besondere Kenntnis des Erbrechts in demjenigen Land und in Deutschland erforderlich. Hier können wir Sie bei der Testamentsgestaltung unterstützen.

Erbrechtliche Sachverhalte mit Auslandsberührung liegen immer dann vor, wenn:

  • der (lebende) Testierende oder der (verstorbene) Erblasser nicht oder nicht nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  • Nachlassgegenstände sich im Ausland befinden oder
  • ausländisches Erbrecht auf Vermögen in Deutschland anzuwenden ist.

Die Frage, ob deutsches oder ausländisches Erbrecht eingreift, beurteilt sich entweder nach dem Staatsangehörigkeits- oder dem Wohnsitzprinzip.

Seit dem 17.08.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung in allen EU-Mitgliedstaaten außer Irland und Dänemark. Diese Verordnung legt einheitliche Regeln darüber fest, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist und vereinfacht erbrechtliche Verfahren durch die Regelung über die Zuständigkeit der Gerichte für Erbfälle mit internationalem Bezug. Die allgemeine Regel besagt: Es wird das Erbrecht des Staates angewendet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für alle Menschen, die zum Beispiel auf Dauer in Deutschland leben und dann versterben, gilt also künftig deutsches Erbrecht, gleichgültig welche Staatsangehörigkeit sie besitzen.

Es ist wichtig, in einem Testament das Erbrecht festzulegen, nach dem der Nachlass abgewickelt werden soll!

​Erbfall mit internationalem Bezug

Bei Erbfällen mit Auslandsberührung ist die Frage, welches Erbrecht anzuwenden ist, häufig unklar. Hier helfen wir Ihnen bei der Aufklärung, welches Recht anzuwenden und welches Gericht zuständig ist.

Nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB unterliegt derzeit die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Somit wenden deutsche Gerichte bei deutscher Staatsangehörigkeit des Erblassers (nicht des Erben!) deutsches Erbrecht und bei z.B. spanischer Staatsangehörigkeit spanisches Erbrecht an.

Bei einem internationalen Erbfall müssen daher alle betroffenen nationalen Rechtssysteme berücksichtigt werden.

Auf vielfache Art und Weise kann ein Erbfall mit ausländischen Rechtsordnungen in Berührung kommen:

  • Es besitzen immer mehr deutsche Staatsangehörige ein Feriendomizil oder eine sonstige Immobilie im Ausland.
  • Dasselbe gilt für Barvermögen, Trustbeteiligungen oder Geldanlagen.
  • Es kann ausländisches Recht zur Anwendung kommen, wenn eine in Deutschland lebende Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit verstirbt.
  • Auch bei deutschen Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und versterben, können die Erben mit der ausländischen und der deutschen Rechtsordnung konfrontiert sein.
  • War der Erblasser mit einem nicht-deutschen Ehepartner verheiratet, stellt sich zusätzlich die Frage nach der Verknüpfung von ausländischem Familienrecht mit dem Erbrecht.

Bei der Auslandsberührung im Erbfall handelt es sich um eine der schwierigsten Materien des gesamten Erbrechts, da in der Regel ausländische Rechtsordnungen zu beachten sind. Das muss bereits bei der Nachlassplanung und Testamentsgestaltung berücksichtigt werden.

Ehegattenerbrecht

  • Erbquote
  • Pflichtteilsquote
  • Ehegattentestament

Erbquote

Bei verheirateten Paaren hängt die Höhe der Erbquote von dem Güterstand ab, in dem sie leben, und davon, ob und wie viele Kinder vorhanden sind.

Gesetzliche Erbquote bei:

  • Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand, liegt immer ohne Ehevertrag vor):
    mit Kindern: 1/2 für Ehegatten, die andere Hälfte teilen sich die Kinder: 1/2 bei einem Kind, je 1/4 bei zwei Kindern, je 1/6 bei drei Kindern usw.
    ohne Kinder: 3/4 für Ehegatten, das restliche Viertel teilen sich die Eltern (je 1/8)
  • Gütertrennung (mit Ehevertrag):
    mit Kindern: 1/2 für Ehegatten und 1/2 bei einem Kind, je 1/3 für Ehegatten und zwei Kinder, je 1/4 für Ehegatten und drei Kinder usw.; Ehegatte hat immer mindestens 1/4
    ohne Kinder: 1/2 für Ehegatten, die andere Hälfte teilen sich die Eltern (je 1/4)
  • Gütergemeinschaft (mit Ehevertrag):
    1/4 für Ehegatten, Gesamtgut bleibt bestehen und wird vom überlebenden Ehegatten verwaltet, bis dieser ebenfalls stirbt; erst dann geht gesamtes Vermögen auf den/die Erben über

Bei Wechsel des Güterstands ändert sich also die Erbquote! Wir unterstützen Sie dabei, den für Sie optimalen Güterstand zu ermitteln und im Ehevertrag festzulegen.

Pflichtteilsquote

Pflichtteilsrechte des Ehegatten, der Kinder und gegebenenfalls der Eltern müssen beachtet werden. Sie bestehen in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Erbquote, also bei der Zugewinnehe von 1/4, bei der Gütertrennung 1/4, 1/6 oder 1/8 und bei der Gütergemeinschaft von 1/8.

Geschwister und weitere Verwandte haben keinen Pflichtteilsanspruch, können also durch Testament ausgeschlossen werden.

Testamente sind oft empfehlenswert!

Ehegattentestament

Um den gewünschten Vermögensfluss so zu steuern, dass das Vermögen bei den richtigen Personen ankommt, ist es notwendig, ein Testament zu machen. Verheiratete Paare können ein gemeinsames Ehegattentestament errichten, welches verbindlich die Vermögensnachfolge auf die Kinder, auf bestimmte Verwandte oder an Dritte regelt. Pflichtteilsrechte der Kinder und Eltern sind zu beachten!

Wir unterstützen Sie bei der rechtlichen und vertraglichen Gestaltung Ihres Vermögens zu Lebzeiten. Wenn ein Erbfall eingetreten ist, stehen wir Ihnen ebenfalls mit Beratung und Vertretung zur Seite. Auch bei steuerlichen Fragen sowie Fragen des Erbrechts mit internationalem Bezug können Sie sich auf unser Expertenwissen verlassen.

Erbrechtliche Gestaltung zu Lebzeiten:

  • Testament / Erbvertrag
  • Übergabevertrag
  • Gesellschaften und Gründung eines Familienpools
  • Stiftungen
  • Patientenverfügung
  • Vorsorgevollmacht

Das Erbrecht bedeutet den Vermögensübergang nach dem Tod auf den oder die Erben. Aber auch Schenkungen zu Lebzeiten beeinflussen den Nachlass und erzeugen Ansprüche der übergangenen gesetzlichen Erben (sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche). Daher sind bei allen erbrechtlichen Fragen drei wichtige Aspekte zu beachten, nämlich der so genannte „Erbrechts-TÜV“:

Unsere Beratung:​

In einem ersten Gespräch ermitteln wir die in Ihrem Fall relevante „Ausgangslage“ und fassen diese schriftlich zusammen.

In enger Abstimmung mit Ihren Wünschen erfolgt sodann der Entwurf eines Testaments, Erbvertrags, eines Übergabevertrags oder andere Gestaltungen mit der Vertiefung und Feinarbeit bis zum Abschluss beim Notar. So wird ganz individuell für jeden Ratsuchenden die passende Lösung entwickelt. Die steuerliche Abstimmung ist dabei ein wesentlicher Bestandteil der Beratung.

Testament, Erbvertrag

Mit einem Testament kann der Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und seine eigenen Vorstellungen an Stelle der gesetzlichen Erbfolge umsetzen: In einem Testament können Sie bestimmen, wer Ihr Vermögen einmal erhalten soll. Durch die Anordnung von Vermächtnissen können auch andere Personen als der Erbe mit einzelnen Gegenständen bedacht werden. Es gilt stets das zeitlich letzte Testament.

In Deutschland gestattet das Gesetz nur Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern, ein gemeinsames Testament zu errichten. In anderen Ländern wie z.B. Italien, Spanien und Frankreich hingegen sind gemeinsame Testamente unwirksam. Das Ehegattentestament wird bindend, wenn der Erste der beiden Eheleute verstirbt. Danach kann keine Änderung mehr vorgenommen werden, es sei denn, dies wurde zuvor im Testament so vereinbart.

Die bekannteste Form des Ehegattentestaments ist das sog. „Berliner Testament“, mit welchem sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben einsetzen und nach dem Tod des Längerlebenden ihre Kinder. Damit werden aber im ersten Erbfall die Kinder enterbt, was für den überlebenden Ehegatten häufig eine finanzielle Zwangslage auslöst: Denn wenn die Kinder ihren Pflichtteil beanspruchen, ist dieser in Geld fällig und sofort auszuzahlen.

Derartige Konstellationen nehmen zu. Hier ist dringend Beratung zu empfehlen, um die erbrechtlichen Eventualitäten zu erkennen und entsprechend gegensteuern zu können.

Die Errichtung des Testaments ist handschriftlich oder vor einem Notar möglich. Das notarielle Testament ersetzt den Erbschein.

Mit einem Erbvertrag können zwei oder mehr Personen vereinbaren, dass sie sich gegenseitig beerben oder eine einseitige Erbeinsetzung vorsehen. Die vertragliche Form muss von einem Notar beurkundet werden. Eine Abänderung ist durch einseitigen Widerruf oder durch Aufhebungsvertrag möglich, solange alle Beteiligten noch leben und geschäftsfähig sind.

​Übergabevertrag

Die Gestaltung der privaten und betrieblichen Vermögensübergabe knüpft eng an Ihre Wünsche an:

  1. Substanzflussananlyse: Wichtig ist, an wen die Substanz Ihres Vermögens gehen soll.
  2. Steueranalyse: Steuersparende Gestaltungsmöglichkeiten stehen im Vordergrund, so z.B.
    • mehrfache Ausnutzung der Steuerfreibeträge durch lebzeitige Schenkungen
    • Vorbehalt von Nutzungsrechten
    • Schenkungen unter Ehegatten
    • Güterstandsschaukel von Zugewinn zu Gütertrennung und zurück
    • Einbringung von größeren Vermögen in einen Familienpool und Beteiligung mehrerer Generationen an der Familiengesellschaft
    • Betriebsübergabe an die nächste Generation
  3. Vermögen an die Leine nehmen: Absicherung durch Rückholrechte

Gesellschaften und Gründung eines Familienpools

Gesellschaftsrecht geht vor Erbrecht. Durch Gründung einer Familiengesellschaft kann größeres Vermögen in Form eines „Familienpools“ gebildet werden. Die Beteiligung von verschiedenen Familienmitgliedern aus mehreren Generationen ist problemlos möglich. So wird z.B. in eine Kommanditgesellschaft (KG) der Grundbesitz und/oder Aktienvermögen eingebracht. Die Familienmitglieder werden als Gesellschafter beteiligt. Sie als Gründer bestimmen über den Gesellschaftsvertrag, wer in der Gesellschaft nachfolgen darf, wem die Erträge zufließen und wer entscheidet:

Die drei E’s:

  • Eigentum = Gesellschaftsanteil
  • Erträge​ = Entnahmen
  • Entscheidung = Geschäftsführung

Die Gründung der Gesellschaft und die Einbringung des Grundbesitzes ist zunächst kostenintensiv. Ab Bestehen der Gesellschaft können jedoch Anteile mit geringen Kosten an die nächste Generation übertragen werden und gleichmäßig zugeteilt werden (Gerechtigkeitsaspekt!). Auch minderjährige Kinder können beteiligt werden (Achtung: das Vormundschaftsgericht entscheidet mit!).

​Stiftungen

Durch Gründung einer Stiftung kann Ihr Vermögen einem guten Zweck zugeführt werden, Sie können etwas Gutes tun!

Eine Stiftung sollte möglichst lebzeitig gegründet werden. So können Sie noch Einfluss auf die Formulierung der Satzung und der Bestimmung des Stiftungsvorstands nehmen.

Ein wichtiger Aspekt bei großen Vermögen ist häufig, dass Familienangehörige durch die Erträge aus der Stiftung versorgt werden können. Maximal 30 % der Stiftungserträge können hierfür verwendet werden.

Eine Stiftungsgründung ist auch durch Testament möglich, ebenso die Anordnung einer Zustiftung zu einer bereits bestehenden Stiftung.

Wir beraten Sie in allen Bereichen der Errichtung einer Stiftung, zu Lebzeiten oder über ein Testament.

​Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht

Die Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, in gesunden Zeiten verfasst, die an den Arzt gerichtet ist und die künftige Behandlungsweise vorgibt. Für Situationen, in denen man aufgrund von Alter, Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage ist, selbst zu handeln, wird der behandelnde Arzt angewiesen, bestimmte medizinische Behandlungen nach den eigenen persönlichen Vorstellungen vorzunehmen oder zu unterlassen. So können Sie über Ihre künftige medizinische Behandlung selbst bestimmen!

Generell ist zu empfehlen, eine Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht zu ergänzen, damit die Vertretung gegenüber dem Arzt wirksam ist.

Vollmachten sind für alle Lebenssituationen ein wichtiger Bestandteil, um die eigene Handlungsfähigkeit zu erhalten. Mit einer Vollmacht wird ein Vertreter bestimmt. Dieser sollte immer eine Vertrauensperson sein. Auch für die Generalvertretung in Ihrem Betrieb sollten Sie immer vorsorgen, z.B. durch Erteilung einer Prokura. Bei Immobilienbesitz mit Vermietung ist eine generelle Vollmacht ebenso wichtig!

Die Vollmacht sollte in schriftlicher Form erteilt werden. Soll Grundbesitz beliehen oder verkauft werden können, ist die notarielle Form erforderlich. Eine notarielle Vollmacht geht immer der Bestellung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht vor. So entscheiden Sie also selbst, wer Sie vertritt!

Nach dem Erbfall

  • Klärung der erbrechtlichen Stellung
  • Miterbengemeinschaft
  • Überschuldeter Nachlass
  • Pflichtteilsanspruch
  • Testamentsvollstreckung
Auch nach einem Erbfall unterstützen und vertreten wir Sie bei der Beantragung von Erbscheinen, bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, bei Vermächtnissen, der Anfechtung von Testamenten, der Sicherung des Nachlasses und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften.

Klärung der erbrechtlichen Stellung

Der wichtige erste Schritt sollte in der Klärung der erbrechtlichen Fragen bestehen. Ist kein Testament vorhanden, gilt die gesetzliche Erbfolge:

Abbildung der gesetzlichen Erbfolge nach Ordnung.

Vererbt wird grundsätzlich in der Blutlinie, also an die Kinder und deren Abkömmlinge (1. Ordnung). Sind keine Kinder vorhanden, geht die Erbfolge zurück zu den Eltern und falls diese nicht mehr leben, zu den Geschwistern des Erblassers (2. Ordnung). Sind auch keine Eltern und Geschwister (mehr) vorhanden, ist die nächste zurückliegende Generation und deren Abkömmlinge erbberechtigt (3. Ordnung), usw.

Liegt ein Testament vor, ist dieses häufig auslegungsbedürftig, auch bezüglich der Erbenstellung. Rechtliche Beratung durch erbrechtliche Fachleute ist unbedingt zu empfehlen.

Miterbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft kann aus zwei oder mehr Miterben bestehen und entsteht in der Regel bei gesetzlicher Erbfolge. Sie ist eine Gesamthandsgemeinschaft, so dass die Miterben sämtliche Entscheidungen gemeinsam treffen und nach außen „mit einer Stimme sprechen“ müssen. Dies ist häufig schwierig, da meist unterschiedliche Interessen vorliegen. Dennoch besteht die Erbengemeinschaft so lange, bis sie aufgelöst wird, d.h. bis sämtliche Gegenstände des Nachlasses, also auch Grundbesitz, einvernehmlich verteilt sind.

Bei Uneinigkeit bleibt als letztes Mittel nur die gerichtlich angeordnete Zwangsversteigerung von Grundbesitz und allen Nachlassgegenständen, bis alles in Geld umgesetzt und teilungsreif ist.

Erbengemeinschaften sind meist unflexibel und möglichst zu vermeiden (z.B. durch ein Testament).

Wir beraten und vertreten Sie zu allen Fragen der Erbengemeinschaft bis hin zur Auflösung durch notarielle Vereinbarung.

Überschuldeter Nachlass

Liegen Anzeichen vor, dass der Nachlass vorwiegend aus Schulden besteht, denen keine ausreichenden Vermögenswerte gegenüberstehen, sollte die Ausschlagung des Erbes erwogen werden. Für die Ausschlagung gilt eine Frist von sechs Wochen nach dem Erbfall!

Ist die Erbschaft angenommen und nicht klar, ob noch Schulden bestehen, kann die Haftung der Erben durch Antrag an das Nachlassgericht auf den Nachlass beschränkt werden. Um unbekannte Gläubiger festzustellen, kann ein Aufgebotsverfahren beantragt werden.

Pflichtteilsanspruch

Wurde einer der gesetzlichen Erben durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, kann er seinen Pflichtteilsanspruch gegen den eingesetzten Erben geltend machen. Das Pflichtteilsrecht ist die Mindestteilhabe am Nachlass des Verstorbenen.

Pflichtteilsberechtigt sind:

  • der Ehegatte
  • die Kinder und an deren Stelle die Nachkommen (also die Enkel und Urenkel)
  • die Eltern (falls keine eigenen Kinder vorhanden sind)

Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Er errechnet sich vom reinen Nachlasswert, also von dem, was vom Aktivnachlass nach Abzug aller Schulden, Beerdigungs- und Wertermittlungskosten übrig ist.

Auch Schenkungen lösen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus, wenn sie nicht länger als zehn Jahre zurückliegen. Dabei wird der anzusetzende Wert der Schenkung mit jedem Jahr Abstand der Schenkung zum Erbfall um 10% verringert.

Testamentsvollstreckung

In einem Testament oder Erbvertrag kann ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden (§ 2197 BGB), der die Anweisungen des Verstorbenen auszuführen hat.

Die Testamentsvollstreckung ist sinnvoll, um geschäftlich unerfahrenen Erben zu helfen. In der Erbengemeinschaft kann der Testamentsvollstrecker außerdem die Aufgabe haben, Streit unter den Erben zu vermeiden. Sind Auflagen oder Vermächtnisse angeordnet worden, soll der Testamentsvollstrecker außerdem die Umsetzung des Willens des Verstorbenen überwachen und durchsetzen.

Er ist für die Abwicklung oder die Verwaltung des Nachlasses auf Dauer verantwortlich. Diese manchmal heikle Aufgabe sollte einer erfahrenen und vertrauten Person übertragen werden. Da viele der Aufgaben eines Testamentsvollstreckers rechtlicher Natur sind, liegt es nahe, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater als Testamentsvollstrecker einzusetzen. Hierfür stehen wir zur Verfügung.

Internationales Erbrecht

  • Erbrechtliche Gestaltung bei internationalem Bezug
  • Erbfall mit internationalem Bezug

Erbrechtliche Gestaltung bei internationalem Bezug

Will ein ausländischer Staatsbürger in Deutschland oder ein Deutscher, der Vermögen im Ausland hat, ein wirksames Testament errichten, ist die besondere Kenntnis des Erbrechts in demjenigen Land und in Deutschland erforderlich. Hier können wir Sie bei der Testamentsgestaltung unterstützen.

Erbrechtliche Sachverhalte mit Auslandsberührung liegen immer dann vor, wenn:

  • der (lebende) Testierende oder der (verstorbene) Erblasser nicht oder nicht nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  • Nachlassgegenstände sich im Ausland befinden oder
  • ausländisches Erbrecht auf Vermögen in Deutschland anzuwenden ist.

Die Frage, ob deutsches oder ausländisches Erbrecht eingreift, beurteilt sich entweder nach dem Staatsangehörigkeits- oder dem Wohnsitzprinzip.

Seit dem 17.08.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung in allen EU-Mitgliedstaaten außer Irland und Dänemark. Diese Verordnung legt einheitliche Regeln darüber fest, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist und vereinfacht erbrechtliche Verfahren durch die Regelung über die Zuständigkeit der Gerichte für Erbfälle mit internationalem Bezug. Die allgemeine Regel besagt: Es wird das Erbrecht des Staates angewendet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für alle Menschen, die zum Beispiel auf Dauer in Deutschland leben und dann versterben, gilt also künftig deutsches Erbrecht, gleichgültig welche Staatsangehörigkeit sie besitzen.

Es ist wichtig, in einem Testament das Erbrecht festzulegen, nach dem der Nachlass abgewickelt werden soll!

​Erbfall mit internationalem Bezug

Bei Erbfällen mit Auslandsberührung ist die Frage, welches Erbrecht anzuwenden ist, häufig unklar. Hier helfen wir Ihnen bei der Aufklärung, welches Recht anzuwenden und welches Gericht zuständig ist.

Nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB unterliegt derzeit die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Somit wenden deutsche Gerichte bei deutscher Staatsangehörigkeit des Erblassers (nicht des Erben!) deutsches Erbrecht und bei z.B. spanischer Staatsangehörigkeit spanisches Erbrecht an.

Bei einem internationalen Erbfall müssen daher alle betroffenen nationalen Rechtssysteme berücksichtigt werden.

Auf vielfache Art und Weise kann ein Erbfall mit ausländischen Rechtsordnungen in Berührung kommen:

  • Es besitzen immer mehr deutsche Staatsangehörige ein Feriendomizil oder eine sonstige Immobilie im Ausland.
  • Dasselbe gilt für Barvermögen, Trustbeteiligungen oder Geldanlagen.
  • Es kann ausländisches Recht zur Anwendung kommen, wenn eine in Deutschland lebende Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit verstirbt.
  • Auch bei deutschen Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und versterben, können die Erben mit der ausländischen und der deutschen Rechtsordnung konfrontiert sein.
  • War der Erblasser mit einem nicht-deutschen Ehepartner verheiratet, stellt sich zusätzlich die Frage nach der Verknüpfung von ausländischem Familienrecht mit dem Erbrecht.

Bei der Auslandsberührung im Erbfall handelt es sich um eine der schwierigsten Materien des gesamten Erbrechts, da in der Regel ausländische Rechtsordnungen zu beachten sind. Das muss bereits bei der Nachlassplanung und Testamentsgestaltung berücksichtigt werden.

Ehegattenerbrecht

  • Erbquote
  • Pflichtteilsquote
  • Ehegattentestament

Erbquote

Bei verheirateten Paaren hängt die Höhe der Erbquote von dem Güterstand ab, in dem sie leben, und davon, ob und wie viele Kinder vorhanden sind.

Gesetzliche Erbquote bei:

  • Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand, liegt immer ohne Ehevertrag vor):
    mit Kindern: 1/2 für Ehegatten, die andere Hälfte teilen sich die Kinder: 1/2 bei einem Kind, je 1/4 bei zwei Kindern, je 1/6 bei drei Kindern usw.
    ohne Kinder: 3/4 für Ehegatten, das restliche Viertel teilen sich die Eltern (je 1/8)
  • Gütertrennung (mit Ehevertrag):
    mit Kindern: 1/2 für Ehegatten und 1/2 bei einem Kind, je 1/3 für Ehegatten und zwei Kinder, je 1/4 für Ehegatten und drei Kinder usw.; Ehegatte hat immer mindestens 1/4
    ohne Kinder: 1/2 für Ehegatten, die andere Hälfte teilen sich die Eltern (je 1/4)
  • Gütergemeinschaft (mit Ehevertrag):
    1/4 für Ehegatten, Gesamtgut bleibt bestehen und wird vom überlebenden Ehegatten verwaltet, bis dieser ebenfalls stirbt; erst dann geht gesamtes Vermögen auf den/die Erben über

Bei Wechsel des Güterstands ändert sich also die Erbquote! Wir unterstützen Sie dabei, den für Sie optimalen Güterstand zu ermitteln und im Ehevertrag festzulegen.

Pflichtteilsquote

Pflichtteilsrechte des Ehegatten, der Kinder und gegebenenfalls der Eltern müssen beachtet werden. Sie bestehen in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Erbquote, also bei der Zugewinnehe von 1/4, bei der Gütertrennung 1/4, 1/6 oder 1/8 und bei der Gütergemeinschaft von 1/8.

Geschwister und weitere Verwandte haben keinen Pflichtteilsanspruch, können also durch Testament ausgeschlossen werden.

Testamente sind oft empfehlenswert!

Ehegattentestament

Um den gewünschten Vermögensfluss so zu steuern, dass das Vermögen bei den richtigen Personen ankommt, ist es notwendig, ein Testament zu machen. Verheiratete Paare können ein gemeinsames Ehegattentestament errichten, welches verbindlich die Vermögensnachfolge auf die Kinder, auf bestimmte Verwandte oder an Dritte regelt. Pflichtteilsrechte der Kinder und Eltern sind zu beachten!